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Wenn Prävention versagt: Haftung + Versicherung von Beauftragten

Tausende ArbeitnehmerInnen sind in österreichischen Betrieben als Beauftragte für diverse Präventionsaufgaben tätig. Obwohl nur in den seltensten Fällen alleinverantwortlich, kann es für sie heikel werden, wenn ein Unglück eintritt, das duch Vorsichtsmaßnahmen eigentlich hätte verhindert werden sollen. Über die Position von Beauftragten und die Möglichkeiten ihrer Absicherung informiert der folgende Beitrag.

In fast allen Unternehmen arbeiten Personen, die – meistens in einer Nebenfunktion zu ihrer Haupttätigkeit – zusätzlich mit Aufgaben der Gefahrenprävention betraut sind.

Diese Personen werden oft unter dem Sammelbegriff „Beauftragte“ subsumiert. Die Einheitlichkeit dieses Begriffs verdeckt den Umstand, dass die konkreten Aufgaben und die Verantwortung der einzelnen Beauftragten sehr unterschiedlich sind – auch im Verhältnis zur Verantwortlichkeit der Geschäftsführung.

Arten von Beauftragten:

Am häufigsten trifft man Beauftragte im Dienste des ArbeitnehmerInnenschutzes an. Hier sind Sicherheitsvertrauenspersonen sowie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zwingend vorgeschrieben. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte u.a. gehören auch in diesen Kontext, ebenso Koordinatoren nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz. Betriebe mit spezieller Gefahrenexposition benötigen darüber hinaus z.B. auch Gift-, Strahlenschutz- und Gefahrgutbeauftragte.

Im Bereich von Umweltgefährdungen gibt es ebenfalls einschlägige Funktionen – z.B. der ab mehr als 100 MitarbeiterInnen obligatorische Abfallbeauftragte oder der auf freiwilliger Basis ernannte Umweltbeauftragte.

Bei manchen Beauftragten ist es möglich, bzw. fallweise auch erforderlich, ihnen eine größere Verantwortung zu geben. Sei es, dass ihnen ein Weisungsrecht eingeräumt wird, oder dass man sie zu sog. verantwortlichen Beauftragten bestellt – die konkrete Verantwortungsqualität kann jedenfalls vielfältig gestaltet werden.

Alle Beauftragten benötigen eine einschlägige Ausbildung. In dieser lernen sie u.a. die konkreten Aufgaben und Pflichten kennen, die üblicherweise in Gesetzen o.ä. normiert sind und im Wesentlichen in der Unterstützung und Beratung bei Präventionsmaßnahmen bestehen.

Anzumerken ist noch, dass die Beauftragtentätigkeit nicht in allen Fällen von eigenen MitarbeiterInnen ausgeübt werden muss, sondern an externe Fachleute ausgelagert werden kann.

Bipolarer Haftungscharakter:

Zum einen sorgt bei betriebseigenen Beauftragten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für gewisse Haftungsbeschränkungen, wenn Pflichtverletzungen zu Schäden führen.

Des Weiteren genießen Beauftragte, sofern sie als sog. Aufseher im Betrieb angesehen werden können, ein gesetzliches Haftungsprivileg. Es bewirkt, dass Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Arbeitsunfällen erst ab grob fahrlässigem Verhalten von Beauftragten zulässig sind.

Demgegenüber führen Ausbildung und andere Voraussetzungen zu besonderen Fachkenntnissen der Beauftragten, die sie von „gewöhnlichen“ Beschäftigten abheben. Diese Expertise erhöht jedoch die Sorgfaltsanforderungen und wirkt dadurch haftungsverschärfend (Sachverständigenhaftung). Es ist daher ganz entscheidend, dass Beauftragte ihre Aufgaben ernst nehmen und kompetent erledigen. Dazu gehört auch eine ordentliche Dokumentation.

Abgesehen von der möglichen Haftung können Pflichtwidrigkeiten im Übrigen zu Problemen mit versicherungsvertraglichen Sicherheitsvorschriften führen. Brandschutz- und andere Beauftragte spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, die ihnen und ihren Arbeitgebern nur selten in allen Konsequenzen bewusst ist.

Versicherungsformen:

Die stark von den Umständen des Einzelfalls abhängige Haftungslage erschwert auch die Produktgestaltung im Versicherungsbereich.

Es besteht zwar in Standard-Deckungen der Haftpflicht und der Rechtsschutz ein gewisser Schutz, der die Absicherungsinteressen der Beauftragten aber nur zum Teil umfasst. Mitversichert sind in der Betriebshaftpflicht z.B. Schadenersatzverpflichtungen infolge von Arbeitsunfällen, aber nur mit eingeschränkter Deckung, wenn der Unfall unter organisatorisch gleichgestellten Personen eintritt.

Normale Rechtsschutzversicherungen helfen ebenfalls nur eingeschränkt, da sie höchstens Schutz gegen Strafverfahren bieten. Die Abwehr von Schadenersatzforderungen, sicherlich eine der wichtigsten Absicherungsinteressen, fehlt völlig.

In bestimmten Haftpflichtversicherungen (z.B. einige D&O-Versicherungen, IT-Haftpflichtversicherungen) sind Sicherheitsbeauftragte explizit mitversichert. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass hier nur ein Bruchteil des potentiellen Haftungsumfangs abgedeckt ist.

Beauftragte dürfen keinesfalls davon ausgehen, dass sie in bestehenden betrieblichen Versicherungsverträgen ausreichend geschützt sind. Eine optimale Absicherung bieten ausschließlich Spezialprodukte, die für die Position des Beauftragten maßgeschneidert sind und die es sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Rechtsschutzversicherung gibt.

Es verkompliziert leider die Suche nach einem passenden Versicherungsschutz, dass die Spezialprodukte in der Regel Gruppenlösungen sind, die an die Mitgliedschaft zu Interessensverbänden gebunden sind. Wer nur eine Polizze möchte, hat es relativ schwer. Aber Beauftragte sind Kummer gewöhnt. Und die Beschaffung der richtigen Versicherung gehört eindeutig zu den lösbaren Aufgaben.

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