Aktuelles und Veranstaltungen

Neues Wiener Veranstaltungsgesetz – Interview mit Dr. Klaus Vögl

Seit 01.12.2020 ist das neue Wiener Veranstaltungsgesetz in Kraft, das das in die Jahre gekommene und angestaubte VeranstaltungsG aus 1971 ersetzt. Das neue Veranstaltungsgesetz 2020 beseitigt leider nicht alle Mängel des alten Gesetzes. Immerhin erhält der Begriff der „öffentlichen Veranstaltung“, dem Herzstück des Veranstaltungsgesetzes, eine befriedigendere Definition. Und es wird das bisherige und hoffnungslos veraltete Wiener Veranstaltungsstättengesetz ersatzlos gestrichen und für die insbesondere sicherheitstechnische Eignung von Veranstaltungsstätten stattdessen der Stand der Technik als Beurteilungsmaßstab eingeführt. Eine Ersteinschätzung des neuen Gesetzes ergibt, dass die Verantwortung für InhaberInnen von Veranstaltungsstätten wie auch für VeranstalterInnen nicht geringer geworden ist. Im Gegenteil sind vereinzelt haftungsbegründende Neuerungen festzustellen, über deren Tragweite jedoch noch kein abschließendes Urteil möglich ist.

Wir haben deshalb den führenden Veranstaltungsrechtsexperten Österreichs, Hr. Dr. Klaus Vögl, um seine Einschätzung gebeten:

  • Die Veranstalterhaftung war ja bisher schon recht streng. Hat das neue Wr. Veranstaltungsgesetz diesbezüglich neue Haftungsrisiken geschaffen oder bestehende Risiken verschärft oder wurden diese eher unbeeinflusst gelassen ?

Geringer wird das Haftungsrisiko sicher nicht. Beginnen wir mit der zivilrechtlichen Haftung, wo ja immer die Frage der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Vordergrund steht. Die wird sich jetzt breiter aufgefächert stellen, weil das neue Veranstaltungsgesetz ja nach Wegfall des kompletten Veranstaltungsstättengesetzes mehr auf den „Stand der Technik“ setzt. Die MA 36 hat zwar versucht, die dadurch entstandene und ursprünglich durchaus bejubelte Lücke durch eine Veranstaltungsstättenrichtlinie zu substituieren, die jedoch keine formale Rechtsqualität aufweist und bei weitem nicht alle Beurteilungsbereiche abdeckt. Was daher nun mehr denn je gefragt ist, ist ein proaktives Herangehen der Veranstalter an die Materie. Ein neues Haftungsrisiko ist der Einbau des aktuellen Bedrohungszenarios, das man offenbar von der LPD Wien einholen muss, in das Sicherheitskonzept. Auch Abfall-, rettungstechnisches und schalltechnisches Konzept sind neue Herausforderungen.

  • Wo sehen Sie persönlich die größten Haftungsrisiken für VeranstalterInnen ?

In Zukunft vor allem in Wien darin, den „Stand der Technik“ nicht, unvollständig oder falsch einzuschätzen. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass das neue Gesetz den Grundsatz „Beraten statt Strafen“ ausdrücklich ausschließt – in Wien besteht offensichtlich der Wunsch, immer gleich zu strafen. Last not least: die neu eingeführten Mindeststrafen von EUR 1200,- für Übertretungen des Jugendschutzgesetzes sind ernst zu nehmen.

  • Ein Veranstalter sollte die Eignung einer Veranstaltungsstätte zumindest in ihren Grundsätzen beurteilen können. Unserer Ansicht nach ist das alles andere als einfach. Wie schätzen Sie diese Aufgabe ein ?

Die Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte, die ja immer vonnöten ist außer bei Veranstaltungen auf einer gewerblichen Betriebsanlage, ist tatsächlich diffizil. Im Grunde sind die selben Beurteilungskriterien anzuwenden, gleichgültig, ob eine Eignungsfeststellung notwendig ist oder nicht. Etwas leichter wird es bei Veranstaltungen auf gewerblichen Betriebsanlagen abgehen: aber auch hier muss hinterfragt werden, ob die vorhandene Betriebsanlagengenehmigung „event-tauglich“ ist; das läuft auf eine Einzelbeurteilung hinaus, gemessen an der in Frage kommenden Art der Veranstaltung.

  • Welche konkreten Ratschläge würden Sie VeranstalterInnen geben, um ihre Haftungsrisiken so gut wie möglich minimieren zu können ?

Bringen Sie sich auf den neuesten Stand. Im Webshop der WKO bekommen Sie sehr kostengünstig einerseits das Fachbuch über das neue Wiener Veranstaltungsgesetz , andererseits die Neuauflage von Veranstaltungssicherheit Band 1. Diese Neuauflage beinhaltet neben allen gesetzlichen Bestimmungen auch die Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie sowie eine Zusammenstellung von 133 Richtlinien und Normen, die den Stand der Technik im Veranstaltungsbereich repräsentieren. Legen Sie sich eine (physische) Mappe an, in der Sie alle auf Ihre Veranstaltungen zutreffenden Regeln ablegen; man wird mit Kosten für den Kauf von ÖNORMEN rechnen müssen. Das Event Safety Competence Center des Roten Kreuz Wien bietet gezielte Schulungen dazu an – lassen Sie sich von Fachleuten auf Stand bringen!

  • Hat das neue Gesetz Auswirkungen auf die Veranstalterhaftpflichtversicherung ?

 Eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, inkludierend zumindest Gehilfenhaftung und grobe Fahrlässigkeit, ist bei jeder Veranstaltung ein Muss, von der Hochzeitsfeier bis zum großen Rockkonzert. Das neue Wiener Gesetz könnte auch hier neue Herausforderungen bringen: Einerseits ist die gebotene Sorgfaltspflicht durch das Rekurrieren auf den Stand der Technik diffuser und schwerer abschätzbar geworden, zudem könnte den Haftpflichtversicherern die neu eingeführte Möglichkeit der Selbstüberprüfung der Veranstaltungsorte nicht gefallen. Es sollte sich generell jeder Betreiber einer Veranstaltungsstätte fragen, ob er sich etwas Gutes tut, wenn er sich selber überprüft; im Rahmen großer Organisationen mit spezialisierten Fachabteilungen mag das noch angehen, aber ein Einzelbetreiber könnte hier ein Befangenheitsproblem bekommen.

Wir bedanken uns für das Gespräch.

 

AKTUELLES UND VERANSTALTUNGEN

unsere neuesten beiträge

Suche

RISIKOFRAGEBOGEN

haftpflicht­versicher­ung für vereine

Basisinformationen:


RISIKO- UND PRÄMIENRELEVANTE INFORMATIONEN:

Gibt es Angestellte?

GIBT ES ZWEIGVEREINE/-STELLEN?

WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN?

VERANSTALTUNGEN?


SCHADENSINFORMATIONEN – GIBT ES BEREITS SCHÄDEN?


PERSÖNLICHE ANMERKUNGEN: